Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Gebühren, Beiträge und Spenden
§ 7 Finanzen
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
§ 13 Beirat
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer
- Der Verein führt den Namen: KölnPUB – Publikum und Biotechnolgie e.V
- Der Sitz des Vereins ist Köln
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Dauer des Vereins ist nicht begrenzt.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, einer breiten Bevölkerung Forschungen und Anwendungen der Biowissenschaften verständlich zu machen.
- Der Zweck des Vereins soll durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- durch Ausstellungen, Vorträge, Tagungen, Workshops sowie Herstellung und Verteilung von Informationsbroschüren im Bereich Biowissenschaften
- durch Aufbau eines Kommunikationsnetzes Schüler-Lehrer-Wissenschaftler
- durch Zusammenarbeit mit anderen, interessierten Forschungszweigen und Einrichtungen der Volksbildung
- durch Mitwirkung bei der Lehrerfortbildung
- durch Mitfinanzierung von Forschungsarbeiten und Informationsschriften im Bereich Biowissenschaften.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff.AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von Leistungen, die auf Grundlage besonderer schriftlicher Verträge erbracht werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
- Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Arbeit des Vereins im Sinne der genannten Ziele und Zwecke aktiv tragen und/oder fördern wollen.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. In dem Antrag bei juristischen Personen ist anzugeben, wer die Vertretung im Verein übernehmen soll; ein Wechsel in der Vertretung ist dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine Nichtaufnahme dem Bewerber mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder gewählt werden. Diese haben kein Stimmrecht.
- Auf Vorschlag des Vorstands können von der Mitgliederversammlung sonstige Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Diese haben kein Stimmrecht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
- Jedes Mitglied ist den Zwecken der Vereinsförderung verpflichtet.
- Alle Mitglieder haben ein Recht auf Anwesenheit in der Mitgliederversammlung.
- Jedes ordentliche Mitglied hat das Stimmrecht mit einer Stimme. Das gilt auch für Körperschaften oder Gesellschaften, die ihrerseits aus mehreren Unternehmen bestehen.
- Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Beitragszahlung in der festgesetzten Höhe.
- Alle Mitglieder haben ein Recht auf Kündigung der Mitgliedschaft.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen oder Gesellschaften durch Auflösung derselben -, durch Austritt oder Ausschluß.
- Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der eingeschriebene Brief muß spätestens am 1.07. des jeweiligen Geschäftsjahres einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
- das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Bei diesem Ausschlußgrund muß dem Ausschlußantrag eine einmalige Abmahnung vorausgehen.
- ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung für mindestens ein Jahr den Beitrag nicht bezahlt hat. Bevor der Ausschluß beschlossen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Gegen den Beschluß des Vorstands auf Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung als Rechtsbehelf anrufen. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses vom Mitglied beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluß endgültig entscheidet. Läßt der Betroffene die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf dieser Frist.
§ 6 Gebühren, Beiträge, Spenden
- Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge und durch außerordentliche Zuwendungen. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder (§3 Abs. 5) und sonstige Mitglieder (§3 Abs.6) zahlen keine Beiträge.
- Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Für das Jahr der Gründung wird der Beitrag nach vollzogener Gründung in Rechnung gestellt.
- Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht solange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist
- Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres neu aufgenommen werden, zahlen den anteiligen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird mit der Mitgliedsaufnahme fällig
- Spendenbeiträge sollten vor Ablauf des Kalenderjahres eingegangen sein, für das sie bestimmt sind.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
§ 7 Finanzen
- Der Vorstand stellt jedes Jahr einen Haushaltsplan auf , in dem der Finanzbedarf für das folgende Geschäftsjahr berücksichtigt wird. Nicht verausgabte Beträge werden auf neuer Rechnung vorgetragen. Mittel für die Zukunft dürfen von dem Verein im Rahmen des § 58 Nummern 6 und 7 der Abgabenordnung angesammelt werden.
- Der Rechnungsabschluß für das jeweils laufende Vereinsjahr wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer geprüft.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die alljährlich erforderliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand möglichst im ersten Jahresquartal einberufen. Sie entscheidet über die unter § 10 aufgeführten Punkte. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als Web-Meeting oder als Hybrid-Veranstaltung stattfinden, bei der die Mitglieder entscheiden, ob sie persönlich oder über ein Web-Meeting teilnehmen wollen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Vorstandes geleitet. Ist er verhindert wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; ist auch dieser verhindert, richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder im Vereinsregister aufgeführt sind.
- Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei ein Mitglied höchstens drei weitere Mitglieder vertreten kann. Ehrenmitglieder können beratend teilnehmen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Ergänzungsanträge, die erst vor der Eröffnung oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Antragsaufnahme ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Der/die Protokollführer/in wird von der Versammlung bestimmt. Das Protokoll wird von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie die Abberufung von Gewählten
- die Entscheidung über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum neben-/hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied
- die Entgegennahme des schriftlichen Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes
- die Genehmigung des Haushaltsplanes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- die Wahl der Ehrenmitglieder und Mitglieder des Beirates auf Vorschlag des Vorstandes
- die Entscheidung über die Rechtsbehelfe bei der Ausschließung eines Mitglieds durch den Vorstand
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben grundsätzlicher Bedeutung sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und über dessen Vermögen
- Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse haben die in ihr Fach fallenden Aufgaben zu erörtern und der Mitgliederversammlung Empfehlungen zu geben
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- zwei weiteren Mitgliedern.
- Die fünf Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Gründungsvorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand leitet den Verein im Sinne des § 26 BGB. Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Vereins bedarf es der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß.
- Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt
- Der Vorstand tritt in regelmäßigen Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen anberaumt. Der Vorsitzende des Beirates oder sein Stellvertreter nehmen als ständiger Gast an den Sitzungen des Vorstandes teil.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nicht die Satzung besonderes regelt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
- In dringenden Fällen können Beschlüsse durch den Vorsitzenden auf schriftlichen oder fernmündlichen Weg herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einem solchen Verfahren einverstanden sind. Die schriftlichen oder fernmündlichen Beschlüsse sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
- Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet
- durch Ablauf der Amtszeit; Abs. 4 bleibt unberührt.
- mit der Niederlegung des Amtes durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand durch Abberufung seitens der Mitgliederversammlung
- wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 12 Beirat
- Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Verwaltung, die den Zielen des Vereins nahe stehen.
- Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Zahl sollte 15 Personen nicht überschreiten. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
- Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit gewählt werden.
- Der Beirat trägt aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen zur Erreichung der Vereinsziele bei. Er gewährt dem Vorstand fachliche Unterstützung.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
- Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses nicht berücksichtigt.
- Wahlen sind offen durchzuführen, wenn nicht aus der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl verlangt wird. Abstimmungen sind nur geheim durchzuführen, wenn dies beschlossen wird.
- Jeder in ein Organ Gewählte kann von dem Wahlorgan, das ihn gewählt hat, mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
§ 14 Auflösung
- Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist nach dem Ablauf von zwei Wochen eine zweite zum gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluß erfordert in jedem Falle eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Liquidator ist der Vorsitzende des Vorstandes.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.
(Stand 26.03.2021)